Gebühren

Anwaltliche Tätigkeit erfolgt durch Beratung, außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung.

Die Kosten einer Beratung richten sich vorzugsweise nach der mit Ihnen vorher getroffenen Vergütungsvereinbarung. Bitte haben Sie daher Verständnis, wenn wir schon zu Beginn der Beratung die Kostenfrage ansprechen und Ihnen eine Vergütungsvereinbarung zur Unterschrift vorlegen.

Für eine außergerichtliche Vertretung Ihrer Interessen gegenüber einer gegnerischen Partei richten sich die Kosten entweder

  • ohne Vereinbarung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), oder
  • nach einer mit Ihnen abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung

Gemäß RVG richten sich die Gebühren in Zivilsachen grundsätzlich nach dem sogenannten Gegenstandswert. In den meisten Fällen entspricht dieser dem Betrag, den Sie bei der Gegenseite geltend machen wollen oder den die Gegenseite von Ihnen verlangt (Forderung).
In manchen Angelegenheiten gibt es besondere Regeln für die Berechnung des Gegenstandswertes, so z.B. für wiederkehrende Leistungen, wie z.B. Unterhalt, gilt der Jahresbetrag. Für die Beendigung eines Mietverhältnisses gilt der Jahresbetrag der Miete. Für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wird der Dreimonatslohn (brutto) angesetzt.

Anhand dieses Gegenstandswerts wird dann aus der Gebührentabelle zum RVG die Gebühr des Rechtsanwalts entnommen. Der Rechtsanwalt bestimmt den Gebührenfaktor zwischen 0,5 und 2,5 nach
1. Umfang der anwaltlichen Tätigkeit
2. Schwierigkeit der Angelegenheit
3. Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber
4. Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten
5. Haftungsrisiko des Rechtsanwalts

Bei gerichtlicher Vertretung sieht das RVG in Zivilprozessen folgende feste Sätze vor:
– 1,3 Verfahrensgebühr, – 1,2 Terminsgebühr, – 1,0 Einigungsgebühr.

Eine Vergütungsvereinbarung kann die Geltung des RVG ersetzen. Drei Verschiedene Vereinbarungen sind denkbar:

1. Vergütung auf Grundlage der Arbeitszeit des Rechtsanwalts,
2. Pauschalvergütung für eine bestimmte Tätigkeit,
3. Verweisung auf die Grundsätze des RVG, aber unter Abänderung des Gegenstandswerts oder des Faktors.

Bei einer gerichtlichen Vertretung darf keine niedrigere Vergütung als im RVG vorgesehen vereinbart werden. Ein Erstattungspflichtiger (z.B. der Gegner, der den Prozess verloren hat oder die eigene Rechtsschutzversicherung) muss jedoch nur gemäß RVG erstatten!

Für eine Erstberatung ohne andere Vereinbarung gilt für Verbraucher eine gesetzliche Obergrenze von 190 € netto. Wir setzen in der Regel nur 20 Euro netto je 10 Minuten an. Damit kosten 60 Minuten 120,00 € zuzügl. 19% Mehrwertsteuer 22,80 €, ergibt für Sie 142,80 €. Dies gilt nicht für Unternehmer.

Für die weitere Beratung wird eine Vergütungsvereinbarung geschlossen.
Wir kalkulieren je nach Schwierigkeit und Aufwand einen Stundensatz von 150 bis 300 €. Sie erhalten von uns jederzeit Auskunft über die entstehenden Kosten und mit der Abrechnung auf Zeitbasis eine detaillierte Stundenaufstellung.