Verkehrsrecht

Unsere Tätigkeiten für Sie im Verkehrsrecht

  • Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld
  • Beratung und Verteidigung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten und Strafsachen

 verkehr

Sie hatten einen Verkehrsunfall? Hier einige Tipps:

A)  An der Unfallstelle

  1. Vorrang hat: Absicherung der Unfallstelle, Erste Hilfe und die Herbeiholung von Rettungskräften.
  2. Sodann tauschen Sie mit allen denkbaren Unfallbeteiligten Namen, Anschriften, Kennzeichen und Versicherungen aus (anderenfalls mögliche Folge: strafbares unerlaubtes Entfernen vom Unfallort!). Falls Unklarheiten auftreten oder Personenschäden zu beobachten sind, rufen Sie die Polizei.
  3. Für die Geltendmachung Ihres Schadens ist die Beweissicherung wichtig. Bemühen Sie sich um Zeugen und fertigen Sie ggf. von der Unfallstelle Fotos an. Denken Sie auch an ein Foto aus einer übersichtlichen Entfernung mit markanten Merkmalen der Umgebung. Bitte beachten Sie, dass die Polizei meist nicht Beweise zugunsten der Geschädigten, sondern nur gegen mögliche Straftäter sichert!
  4. Geben Sie niemandem gegenüber ein Schuldeingeständnis ab; auch nicht der Polizei. Wenn Sie den Eindruck haben, die Polizei hält Sie wegen einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat für schuldig, sagen Sie am besten nichts mehr. Sie müssen am Unfallort keine Angaben zum Hergang machen und müssen weder jetzt noch später die Fragen der Polizei beantworten. Auch wenn man Ihnen sagt, wenn Sie nichts sagen, wird alles nur schlimmer, so ist das ein Trick der Polizei. Ihr Recht zur Aussageverweigerung darf man Ihnen nicht negativ anlasten. Alles was Sie sagen kann jedoch gegen Sie verwendet werden.

Lediglich als Zeuge, der nicht Gefahr läuft, sich selbst zu beschuldigen, müssen Sie später bei Staatsanwaltschaft oder Gericht aussagen.

 

B)  Nach Verlassen der Unfallstelle

Da jeder Fall unterschiedlich ist, kann dies nur eine grobe Hilfestellung sein; für konkrete Fragen wenden Sie sich bitte an uns !

  1. Eigene Haftpflichtversicherung: Melden Sie den Unfall – auch wenn Sie glauben, keine „Schuld“ zu haben – zur Sicherheit Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung, um für den Fall eines Haftungsanteils Vorsorge getroffen zu haben.
  2. Arzt: Im Falle von körperlichen Beschwerden – und seien es „nur“ Kopfschmerzen oder Verspannungen, konsultieren Sie bitte umgehend einen Arzt und lassen Sie dort Art, Beginn, Ursache und Verlauf Ihrer Beschwerden festhalten. Die Durchsetzbarkeit von Kosten und Schmerzensgeld hängt vom Nachweis der Unfallursächlichkeit ab. Untersuchung, Diagnose und weitere Behandlung sind aber auch zur Vorbeugung von Folgeschäden notwendig.
  3. Sachverständigengutachten: Wenn der Schaden an Ihrem Fahrzeug voraussichtlich die Bagatellgrenze von 600 – 750 EUR überschreitet, lassen Sie bitte den Schaden unverzüglich von einem öffentlich vereidigten Sachverständigen begutachten. Wir sind bei der Vermittlung von Adressen gerne behilflich. Unterhalb der Bagatellgrenze kann die Übernahme von Gutachterkosten abgelehnt werden; hier reicht ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt. Die gegnerische Versicherung will Gutachterkosten natürlich immer sparen und gibt deshalb gerne an, dass sie auch bei einem höheren Schaden einen Kostenvoranschlag anerkennt. Lassen Sie sich nicht darauf ein! Bei späteren Komplikationen bei der Regulierung ist dann oft die Beweissicherung ungenügend. Im Übrigen kann durch einen Kostenvoranschlag keine Wertminderung festgestellt werden. Im Totalschadensfall kann ohnehin nur der Gutachter den Wiederbeschaffungs- und den Restwert ermitteln. Die gegnerische Versicherung muss die Gutachterkosten (wie den übrigen Schaden) jedoch nur dann voll tragen, wenn der Gegner zu 100% schuld ist. Sind Sie sich über die Schuldfrage im Unklaren, halten Sie bitte Rücksprache mit uns.
  4. Reparatur: Wenn ein Gutachten vorliegt, genügt das für die Feststellung des Schadensersatzbetrages (Netto). Sie müssen dann nicht reparieren lassen, erhalten allerdings auch nur den Nettobetrag. Entscheiden Sie sich zur Reparatur, ist diese unverzüglich nach Vorliegen des Gutachtens anzugehen, um weitergehende Kosten (Mietwagen, Nutzungsausfall, Standgebühren, etc.) gering zu halten. Im Falle einer Reparatur legen Sie uns die Rechnung und das Gutachten vor. Wir entscheiden dann, auf welcher Grundlage wir mit der Versicherung abrechnen.
  5. Mietwagen: Für die Zeit, in der Ihnen das Fahrzeug trotz zügig angegangener Reparatur nicht zur Verfügung stand (falls der Unfallwagen nicht mehr gefahren werden kann: vom Unfall bis zur Beendigung der Reparatur; sonst für die Dauer des Werkstattaufenthalts) oder bis zur Neuanschaffung bei Totalschaden (in der Regel höchstens 14 Tage) können Sie ein Ersatzfahrzeug anmieten. Sie haben hierbei den günstigsten Tarif zu wählen und dürfen sich nicht überteuerte Unfallservice-Tarife aufdrängen lassen. Mietwagenkosten werden nicht erstattet, wenn Sie über Ersatzfahrzeuge in Ihrer Familie oder Ihrem eigenen Unternehmen verfügen. Auch sollten Sie darauf achten, dass der Mietwagen auch benutzt wird, so dass nicht entgegengehalten werden kann, dass Taxikosten für die wenigen Fahrten billiger gewesen wären.
  6. Nutzungsausfallentschädigung: Verzichten Sie auf einen Mietwagen, erhalten Sie für die oben genannte Zeit eine Nutzungsausfallentschädigung. Diese beträgt je nach Größe und Typ Ihres Fahrzeugs (Kleinwagen bis Luxusklasse) zwischen 25 und 100 EUR pro Tag. Bei reparablen Schäden gilt dies jedoch nur dann, wenn Sie wirklich reparieren lassen und die Dauer des Werkstattaufenthalts nachweisen können.
  7. Verdienstausfall: Als Gewerbetreibender erhalten Sie keine Nutzungsausfallentschädigung. Hier können Sie Verdienstausfall geltend machen, wenn Sie diesen belegen können und der Auftrag nicht nachgeholt werden konnte. Bloßer Zeitverlust wird nicht anerkannt. Hohen Verdienstausfall müssen Sie durch die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verhindern. Nichtselbstständige haben Verdienstausfall nur, wenn Lohnfortzahlung nicht gewährt wird. Der Arbeitgeber kann die Lohnfortzahlung beim Schädiger geltend machen.
  8. Anwaltskosten: Als Geschädigter haben Sie in jedem Fall – auch bei einfach gelagerten Unfällen – Anspruch auf Kostenersatz für einen Anwalt. Wenn Sie keine Mitschuld haben, muss der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung Ihre Anwaltskosten voll tragen; anderenfalls richtet sich die Erstattung nach der Quote des Haftungsanteils des Gegners. Sie sollten bereits die Geltendmachung Ihres Schadens (alle oben genannten Schadensposten einschließlich Schmerzensgeld) von Anfang an dem Anwalt überlassen und diesen nicht erst dann aufsuchen, wenn es mit der Zahlung der Versicherung hapert.
  9. Grundregel: Treiben Sie den Schaden nicht in die Höhe, nur weil Sie ihn nicht aus eigener Tasche bezahlen müssen! Die gegnerische Versicherung wird alles im Hinblick auf dessen Notwendigkeit genau überprüfen.

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