Erbrecht

Unsere Tätigkeiten für Sie im Erbrecht

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Vor dem Erbfall

  • Information zur gesetzlichen Erbfolge und die Erbrechte der Ehegatten u. Verwandten;
  • Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Erbfolge und die Aufteilung durch
    • Einzeltestament
    • gemeinschaftliches Ehegattentestament
    • Erbvertrag mit dem Erben oder dem Ehegatten
    • Vermächtnis
    • lebzeitige Übertragungen und Schenkungen

Nach dem Erbfall

  • Beratung zur Erbfolge
  • Beratung zur Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (Achtung Frist!)
  • Geltendmachung und Sicherung des Erbes oder Erbteils, des Vermächtnisses, des Pflichtteils, des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
  • Abwehr von unberechtigten Forderungen vermeintlicher Erben

Erstellung eines Testaments

Ein wirksames Testament können Sie selbst handschriftlich verfassen. Das ist einfach, denken Sie, und bringen Ihre Wünsche selbst zu Papier oder schreiben eine Musterformulierung ab?

Eine dringende Bitte: Lassen Sie sich nicht dazu verleiten, den Wortlaut eines Testaments ohne den fachkundigen Rat Ihres Rechtsanwalts niederzuschreiben.

Selbst wenn Sie nur einen Alleinerben einsetzen, sollten Sie sich vorher erkundigen, welche Folgen das hat. Die Rechte möglicher Enterbter könnten Ihre Wünsche verhindern.

Auch Fragen der Anrechnung von zu Lebzeiten übertragenem Vermögen sind für den Laien nicht zu durchschauen. Selbst der Jurist muss hier genaue Prüfungen anhand der Rechtsprechung durchführen.

Es steht leider fest: Die Mehrzahl aller ohne fachkundigen Rat selbst verfassten Testamente wirft Zweifel am Willen des Verstorbenen auf, so dass entweder Streit unter den Erben über die Auslegung vorprogrammiert ist oder die aufgrund der Formulierung dieses Testaments eingetretenen Folgen schlicht nicht diejenigen sind, die sich der Erblasser bei der Abfassung des Testaments gedacht und gewünscht hat.

Die Erarbeitung einer letztwilligen Verfügung mit mehreren Anordnungen unter mehreren Beteiligten durch Ihren Rechtsanwalt kann aufwendig sein, ist aber durchaus ihren Preis wert. Wir werden Ihre Frage nach den voraussichtlichen Kosten zu beantworten versuchen. Wenn keine abweichende Vergütungsvereinbarung geschlossen wird, errechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) grundsätzlich aus dem Wert des zu vererbenden Vermögens.

Bedenken Sie immer: Was kann es Sie kosten, wenn Ihre Anordnungen nicht die gewünschte Folge haben? Im Zweifelsfall steht Ihr gesamtes Vermögen auf dem Spiel!

Es wäre sehr hilfreich, wenn Sie eine vorbereitete Übersicht zu den Verwandtschaftsverhältnissen mit vollständigen Namen und Geburtsdaten mitbringen könnten (Stammbaum).